Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 1.191
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.05.2025 – 1 BvR 825/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abhängigmachung der Zustellung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage von der Zahlung des Gebührenvorschusses (hier: verspäteter Antrag auf Zustellung ohne Vorschuss gem § 14 Nr 3 Buchst a GKG) - Unzulässigkeit mangels hinreichender Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2025 – 5 W 2/25
- OLG Brandenburg, 19.06.2019 – 4 U 33/18Zitiert von 2
- BGH, 30.11.2006 – III ZB 22/06Zitiert von 13
- BSG, 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - Erforderlichkeit der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses - keine Verfahrensförderung bei Ausbleiben einer fristgemäßen Gebührenzahlung - Unzulässigkeit der Austragung von rechtshängigen Verfahren aus dem Register - Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung - Möglichkeit eines urteilsersetzenden Beschlusses - Erforderlichkeit der Anhörung des Klägers - statthaftes Rechtsmittel - Meistbegünstigungsgrundsatz - ZurückverweisungZitiert von 22
- BFH, 12.06.2013 – X K 2/13Abhängigmachung der Zustellung einer Entschädigungsklage von Zahlung der VerfahrensgebührenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2025 – 3 S 1631/25Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 15.09.2025 – 6 Bs 96/25Zitiert von 5
- OLG Köln, 15.09.2025 – 3 W 16/25
1.191 Entscheidungen zu § 14 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.